Gemeindeversammlung
Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde. Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung.
Die Stimmberechtigten treffen sich in der Regel zwei Mal pro Jahr an der Gemeindeversammlung. Im ersten Halbjahr, um die Rechnung des Vorjahres zu genehmigen. Im zweiten Halbjahr werden der Voranschlag des kommenden Jahres und die Gemeindesteueranlagen beschlossen. Nebst diesen Geschäften werden jeweils weitere Sachgeschäfte oder Wahlen traktandiert.
Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die seit drei Monaten in Gündlischwand wohnhaft und die volljährig und urteilsfähig sind.
Aufgaben
Die Gemeindeversammlung wählt:
- die Präsidentin oder den Präsidenten (der Versammlung und des Gemeinderats in einer Person),
- die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten (der Versammlung und des Gemeinderats in einer Person),
- die Mitglieder des Gemeinderats,
- die Mitglieder der ständigen Kommissionen, soweit in Anhang 1 des Organisationsreglements vorgesehen,
- die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission.
Die Gemeindeversammlung beschliesst:
- die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen,
- den Voranschlag der laufenden Rechnung, die Anlage der obligatorischen sowie den Satz der fakultativen Gemeindesteuern,
- die Rechnung,
- Kredite, welche Fr. 60'000.- übersteigen (gem. Auflistung Art. 4 Bst. d) OgR). Die Ausgabenbefugnis für wiederkehrende Ausgaben beginnt zehn Mal kleiner als für einmalige,
- bei Gemeindeverbänden: den Ein- und Austritt sowie Reglemente, die den Gemeinden zur Beschlussfassung zugewiesen werden,
- die Einleitung sowie die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden.