top_banner_3
Gündlischwand - Zweilütschinen  ---   Im Zentrum der Jungfrauregion
leistensteuerung_top_left

Kontakt   |   Index   |   Links   |   Impressum |   Intranet

hoehenabstand_center_left


Menu
Aktuell / Home Aktuell / Home
Unser Dorf Unser Dorf
Geschichte Geschichte
Leitbilder Leitbilder
Ortsplan Ortsplan
Gemeinde in Zahlen Gemeinde in Zahlen
Körperschaften Körperschaften
Gündlischwand Lied Gündlischwand Lied
Behörden Behörden
Gemeinderat Gemeinderat
Kommissionen Kommissionen
Amts- und Dienststellen Amts- und Dienststellen
Interner Bereich Interner Bereich
Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltung
Häufige Fragen (FAQ) Häufige Fragen (FAQ)
AHV-Zweigstelle AHV-Zweigstelle
Finanzen und Steuern Finanzen und Steuern
Bau und Forst Bau und Forst
Abfall Abfall
Mitteilungsblätter Mitteilungsblätter
Reglemente/Verordnungen Reglemente/Verordnungen
Bildung Bildung
Schulangebot Schulangebot
Schulhausbenützung Schulhausbenützung
Kultur und Freizeit Kultur und Freizeit
Wander- und Velowege Wander- und Velowege
Wirtschaft und Tourismus Wirtschaft und Tourismus
Bauland Bauland
Restaurants und Hotels Restaurants und Hotels
Ferienwohnungen Ferienwohnungen
Tourismus Tourismus
Sicherheit Sicherheit
Kontaktformular Kontaktformular
Index / Sitemap Index / Sitemap
Links Links
Impressum Impressum
acrobat_button
Acrobat Reader
Suche

Gemeindeversammlung
 

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde. Sie äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung.


Die Stimmberechtigten treffen sich in der Regel zwei Mal pro Jahr an der Gemeindeversammlung. Im ersten Halbjahr, um die Rechnung des Vorjahres zu genehmigen. Im zweiten Halbjahr werden der Voranschlag des kommenden Jahres und die Gemeindesteueranlagen beschlossen. Nebst diesen Geschäften werden jeweils weitere Sachgeschäfte oder Wahlen traktandiert.

Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die seit drei Monaten in Gündlischwand wohnhaft und die volljährig und urteilsfähig sind.

Aufgaben

Die Gemeindeversammlung wählt:

  • die Präsidentin oder den Präsidenten (der Versammlung und des Gemeinderats in einer Person),
  • die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten (der Versammlung und des Gemeinderats in einer Person),
  • die Mitglieder des Gemeinderats,
  • die Mitglieder der ständigen Kommissionen, soweit in Anhang 1 des Organisationsreglements vorgesehen,
  • die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission.

Die Gemeindeversammlung beschliesst:

  • die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen,
  • den Voranschlag der laufenden Rechnung, die Anlage der obligatorischen sowie den Satz der fakultativen Gemeindesteuern,
  • die Rechnung,
  • Kredite, welche Fr. 60'000.- übersteigen (gem. Auflistung Art. 4 Bst. d) OgR). Die Ausgabenbefugnis für wiederkehrende Ausgaben beginnt zehn Mal kleiner als für einmalige,
  • bei Gemeindeverbänden: den Ein- und Austritt sowie Reglemente, die den Gemeinden zur Beschlussfassung zugewiesen werden,
  • die Einleitung sowie die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden.

 




 

Fusszeile
 Webdesign B&A SERVICES - Interlaken | www.jfc-online.ch
  Worldsoft CMS - einfach, schnell, benutzerfreundlich   |   © jfc 2010-2013 
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*